Erbfolge und Testament

 

 

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt den Personenkreis, der erbt, wenn keine Verfügungen für den Fall des Todes getroffen werden. Bei der gesetzlichen Erbfolge wird nach sogenannten Ordnungen unterschieden.

 

Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind Abkömmlinge (Kinder) und deren Abkömmlinge (Enkelkinder etc.)

 

Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten und Neffen etc.)

 

Gesetzliche Erben der 3. Ordnung sind Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel und Tanten etc.) Innerhalb der jeweiligen Ordnungen wird das Erbrecht "weitergereicht", d.h. sind z.B. in der 1. Ordnung die eigenen Kinder bereits verstorben, so erben die Enkelkinder.

Sind Erben der vorgehenden Ordnung vorhanden, so schließen sie die nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge aus. Leben z.B. im Todesfall noch die Enkelkinder, so sind die Eltern bzw. deren Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen.

 

Der Ehegatte erbt neben den gesetzlichen Erben gesondert. Die Höhe des Erbanspruchs des Ehegatten richtet sich danach, ob die Eheleute zu Lebzeiten einen Ehevertrag (z.B. Gütertrennung) geschlossen haben. Im Normalfall erbt der Ehegatte neben den Erben der 1. Ordnung zu ½, neben den Erben der 2. Ordnung zu ¾.

 

Entspricht die gesetzliche Erbfolge auch den Wünschen des Erblassers, so bedarf es keiner Errichtung eines Testamentes.

Beabsichtigt der Erblasser jedoch, auch andere Personen zu bedenken oder Personen von der Erbfolge auszuschließen, so bedarf es eines Testamentes.

Ein Testament kann entweder handschriftlich oder notariell aufgesetzt werden.

Bei einem handschriftlichen Testament ist zu beachten, dass es handschriftlich verfasst und unterzeichnet ist, wird dies missachtet, so ist das Testament ungültig. Das Testament muss mit einem Datum versehen werden, damit später bei Vorliegen mehrerer Testamente erkannt werden kann, welches das letzte Testament des Erblassers war, denn nur dieses gilt.

Ein gemeinschaftliches Testament ist nur unter Eheleuten und einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz möglich. Hier reicht es aus, wenn einer der Ehepartner oder Lebenspartner/in das Testament handschriftlich verfasst, es muss dann jedoch von beiden Eheleuten, bzw. Lebenspartner/innen unterzeichnet werden.

Ein handschriftliches Testament kann und sollte bei dem zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden. Für die Hinterlegung sind Gerichtskosten zu entrichten, diese betragen derzeit €  75,00 Die Errichtung eines notariellen Testamentes erfolgt bei einem Notar, der den Willen des Erblassers beurkundet.

Ein notariell errichtetes Testament wird automatisch durch den beurkundenden Notar bei dem zuständigen Amtsgericht hinterlegt und kann zusätzlich in das Testamentsverzeichnis bei der Bundesnotarkammer aufgenommen werden (Kosten derzeit € 15,00).

Die Vorteile der Errichtung eines notariellen Testamentes liegen darin, dass der beurkundende Notar bei der Abfassung des Testamentes berät und dadurch Unklarheiten ausgeschlossen werden; eine spätere Anfechtung des Testamentes erheblich erschwert wird, weil sich der beurkundende Notar über die Testierfähigkeit des Erblassers vergewissern muss; bei Eintritt des Erbfalls ein Erbschein nicht benötigt wird.

Die Kosten der Errichtung eines notariellen Testamentes richten sich ebenfalls nach dem Nachlasswert zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes bei einem Nachlasswert von € 50.000,00 betragen die Beurkundungskosten derzeit ca. € 220,00 zzgl. Nebenkosten, bei einem Nachlasswert von € 250.000,00 im Moment ca. € 660,00. Bei einem gemeinschaftlichen Testament verdoppeln sich die Beurkundungskosten.

Bei der Errichtung von Testamenten ist zu beachten, dass bestimmte Personen nicht vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen werden können, die sog. Pflichtteilsberechtigten.

Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte des Erblassers, sie erhalten als Pflichtteil auf jeden Fall die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Die vorstehenden Informationen sollen nur einen Überblick über das geltende Erbrecht darstellen und können keineswegs eine detaillierte juristische Beratung ersetzen. Bei Problemen bei der Abfassung von Testamenten sollte juristischer Rat eingeholt werden, Auskünfte über Rechtsanwälte und Notare mit umfassenden Kenntnissen im Erbrecht erhalten sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Anwaltskammer oder Anwaltsverein.

 

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