Mit der Errichtung einer Patientenverfügung können Sie im Voraus festlegen, wie und ob Sie ärztlich behandelt werden wollen, wenn Sie Ihren eigenen Willen nicht mehr kundtun können.
Seit dem 01.09.2009 ist die Wirksamkeit und Reichweite einer Patientenverfügung und ihre Verbindlichkeit gesetzlich geregelt.
Die Umsetzung ihres Patientenwillens erfolgt nach dem Gesetz über einen von Ihnen eingesetzten Bevollmächtigten. Wenn in der Patientenverfügung kein Bevollmächtigter bestellt ist, wird das zuständige Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen, der dann genau wie ein Bevollmächtigter ermitteln muss, ob der von Ihnen geäußerte Patientenwille der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, um dann ihren Willen zur Geltung zu bringen.
Patientenverfügungen beziehen sich selten auf eine konkrete Behandlungssituation, da die Patientenverfügungen zu einem Zeitpunkt verfasst werden, zu dem in der Regel eine Erkrankung noch nicht vorliegt. Dem Bevollmächtigten oder dem Betreuer muss deshalb in der Patientenverfügung erkennbar gemacht werden, wie Sie selbst in einer konkreten Behandlungssituation entscheiden würden.
Die Reichweite einer Patientenverfügung ist nicht mehr auf die Fälle des unmittelbaren Sterbeprozesses beschränkt sie können auch in der Patientenverfügungen Entscheidungen treffen für andere Krankheitssituationen, wie z.B. für den Fall der Demenz oder für den Fall der Dauerbewusstlosigkeit.
Die Patientenverfügung bedarf der Schriftform. Weitere Voraussetzung ist, dass die Patientenverfügung im Vollbesitz der geistigen Kräfte und uneingeschränkter Entscheidungsfreiheit abgefasst wurde.
So können Sie sicher sein, dass die von Ihnen in Ihrer Patientenverfügung geäußerten Behandlungsanweisungen auch umgesetzt werden.
Um zu dokumentieren, dass der Inhalt Ihrer vor längerer Zeit abgefassten Patientenverfügung immer noch ihre Gültigkeit hat, sollten Sie die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen „erneuern“ (soll weiter gelten), datieren und unterzeichnen.
Hinterlegen Sie die Patientenverfügung bei dem von Ihnen bestellten Bevollmächtigten oder wenn Sie keinen Bevollmächtigten benennen möchten, bei einer Person Ihres Vertrauens. Zusätzlich sollten Sie eine kleine Karte mit sich führen, aus der sich ergibt, dass Sie überhaupt eine Patientenverfügung verfasst haben und wo diese hinterlegt ist.